1.1.3.6 Freistellungen in Zusammenhang
mit Mengen, die je Beförderungseinheit
befördert werden
1.1.3.6.21.1.3.6.2Bei Beförderungen, für die die Freistellungen nach Unterabschnitt 1.1.3.6 ADR gelten, finden nachste-
hende Bestimmungen keine Anwendung:
– die erhöhte Haftpflichtversicherung,
– die Bestimmungen dieses Anhangs über das Halten und Parkieren (Ziff. 8.4.3); die Verkehrsbe-
schränkungen (Art. 13) sind einzuhalten.
Kap. 1.3: Unterweisung von Personen,
die an der Beförderung gefährlicher Gü-
ter beteiligt sind
1.3.3 Dokumentation
1.3.3Die Aufzeichnungen der nach Kapitel 1.3 ADR erhaltenen Unterweisung müssen mindestens fünf
Jahre aufbewahrt werden.
Kap. 1.5: Abweichungen
1.5.3 Abweichungen für militärische
Sendungen
Für militärische Sendungen gelten die Bestimmungen über den militärischen Strassenverkehr.
1.10.2 Unterweisung im Bereich der Si-
cherung
1.10.2.41.10.2.4Die Beschreibungen der nach Kapitel 1.10 ADR erhaltenen Unterweisung müssen mindestens 5 Jahre
aufbewahrt werden.